Nach Einschätzung eines juristischen Gutachtens im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe könne das geplante Terminal für flüssiges Erdgas (LNG) in Brunsbüttel nicht genehmigt werden. Grund dafür sei geltendes europäisches sowie nationales Störfallrecht. Bei dem LNG-Terminal handele es sich um einen Störfallbetrieb, der nur mit ausreichend Sicherheitsabstand zu anderen gefährlichen Betrieben und der Wohnbevölkerung angesiedelt werden dürfe. Dies sei am Standort Brunsbüttel, aufgrund von benachbarten Wohngebieten und Betrieben der chemischen Industrie, einer Verbrennungsanlage für Sonderabfälle, Hafenanlagen sowie atomaren Anlagen, nicht gegeben.
Laut Planung wollte in Brunsbüttel ein Gemeinschaftsunternehmen aus drei Firmen ein LNG-Importterminal als Teil einer neuen Infrastruktur für flüssiges Erdgas bauen und rund 500 Millionen Euro investieren. Bundes- und Landesregierung unterstützen das Vorhaben grundsätzlich. Am 7. Juni 2019 stimmte der Bundesrat einer Regierungsverordnung (BR.-Drs. 138/19) zum Aufbau der Infrastruktur für Flüssiggas zu. Diese sieht vor, dass Fernleitungsbetreiber, Gasleitungen zwischen den LNG-Anlagen und dem Fernleitungsnetz errichten und die Terminals in das öffentliche Gasnetz einbinden. Die Kosten für die Anschlüsse – für den Standort Brunsbüttel etwa 40 Millionen Euro – muss demnach nicht der Betreiber des Terminals tragen, was den Betrieb unwirtschaftlich machen würde, sondern sie werden den Fernleitungsnetzbetreibern aus den anfallenden Netzentgelten erstattet. Während aktuell die Kundengewinnung läuft, sollte eine Entscheidung der privaten Betreiber über die Investition im Herbst fallen.
LNG-Terminal in Brunsbüttel nicht genehmigungsfähig? Welche Auswirkungen erwarten Hamburg?