Nach dem Hamburgischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag von 2012 sind in Hamburg 200 Wettvermittlungsstellen (sogenannte Wettbüros) zulässig. Da das Konzessionsverfahren, welches von Hessen geführt wird, noch nicht abgeschlossen ist, kommt diese Regelung jedoch bisher nicht zur Anwendung. Aufgrund gerichtlicher Verfahren wird voraussichtlich die Vergabe der Konzessionen weiter erheblich verzögert. Die Folge sind ungesteuerte Ansiedlungen von Wettbüros. In den vergangenen Jahren nahmen somit die Ansiedlungen von Wettbüros in Hamburg weitgehend ungesteuert sprunghaft zu. Trotz der daraus zum Teil negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadtteile (sogenannte Trading-Down-Effekte), erhebt die zuständige Fachbehörde für Glücksspiel keine Statistik über die Ansiedlung der Wettbüros in Hamburg.
Um ein Wettbüro an einem Standort zu eröffnen, benötigt der Betreiber eine baurechtliche Genehmigung nach § 61 oder § 62 HBauO und eine personenbezogene glückspielrechtliche Erlaubnis. Demnach können die Bezirksämter und die Fachbehörde für Glücksspiel sehr wohl über die Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren recht genau die Anzahl der Wettbüros in Hamburg ermitteln. Hinzu kommen noch die illegalen Wettbüros.
In zwei Schriftlichen Kleinen Anfragen (Drs. 21/8072 und 21/8783) wurde die Anzahl der Wettbüros in Hamburg erfragt. Der Senat beantwortete diese mit Hinweis auf die nur kurze zur Verfügung stehende Zeit nicht. Ferner ist zu prüfen, inwiefern ein Vergnügungsstättenkonzept im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung der Ansiedlungen von Wettbüros für Hamburg notwendig ist.