• Wahlkreis 11: Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf und Wandsbek

Drucksache: 23/1631 |
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Kraftomnibusse und Lastkraftwagen (ab 12 t zulässiger Gesamtmasse) sind nach § 57a StVO dazu verpflichtet Fahrtenschreiber einzubauen. Diese sind nach § 57b StVO zu regelmäßigen Prüfung verordnet. Die Prüfung nach 57b erfolgt alle zwei Jahre oder nach Reparaturarbeiten. Die Prüfung ist damit ein wesentlicher Bestandteil für den ordnungsgemäßen Güter- und Personentransport in der Hansestadt. Ohne eine gültige Fahrtenschreiberprüfung dürfen betroffene Fahrzeuge nicht bewegt werden. Diese Prüfung darf nur durch Zertifizierte Service- und Kfz-Werkstätten durchgeführt werde. Für die Prüfung von digitalen Fahrtenschreibern benötigen die Prüfer eine Werkstattkarte, welche jährlich erneuert werden muss. Die gewöhnliche Bearbeitungsdauer für die Neuausstellung beträgt einen Monat. Aktuell kommt es hier zu Verzögerungen von teils über zwei Monaten. Dadurch sinkt die Anzahl an prüfberechtigte Personen, was den Güter- und Personentransport in Hamburg gefährdet.