Nach dem Bundesmeldegesetz sind Bürger verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach einem Wohnungs- oder Wohnortwechsel bei der zuständigen Behörde an- beziehungsweise umzumelden.

Nach dem Bundesmeldegesetz sind Bürger verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach einem Wohnungs- oder Wohnortwechsel bei der zuständigen Behörde an- beziehungsweise umzumelden.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.