Nach dem Bundesmeldegesetz sind Bürger verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach einem Wohnungs- oder Wohnortwechsel bei der zuständigen Behörde an- beziehungsweise umzumelden.
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Nach dem Bundesmeldegesetz sind Bürger verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach einem Wohnungs- oder Wohnortwechsel bei der zuständigen Behörde an- beziehungsweise umzumelden.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.