Drucksache:
22/12280 |
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Der Straßenkörper wird in Hamburg als Wegekörper bezeichnet (§ 2 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG)). Geh- und Radwege sind im HWG nicht explizit unter der Definition des Wegekörpers subsumiert. Zubehör ist in Hamburg als Wegezubehör bezeichnet (§ 2 HWG). Das HWG definiert den Begriff der Nebenanlagen nicht. Öffentliche Wege im Sinne des oben genannten Gesetzes sind alle Wege, Straßen und Plätze, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören.