Einsatzkräfte der Polizei in Hamburg stehen bei Einsätzen oft unter erheblichem Stress und Handlungsdruck. Kommt es in solchen Situationen zu Unfällen mit Dienstfahrzeugen, sehen sich die betroffenen Polizeibeamten regelmäßig mit vollständigen Regressforderungen konfrontiert, bei denen häufig angebliche grobe Fahrlässigkeit als Begründung angeführt wird. Aus der Antwort auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage, Drs. 23/925, geht hervor, dass seit 2021 gegen vier Einsatzkräfte der Polizei Regressforderungen aus diesem Grund erhoben wurden, deren Höhe jeweils zwischen 624,75 Euro und 25.733,39 Euro (!) liegt. Diese Praxis ist unseres Erachtens weder nachvollziehbar noch vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Schließlich wurden im gleichen Zeitraum auch keine Regressforderungen gegen Beamte oder Tarifbeschäftigte der Feuerwehr Hamburg erhoben, obwohl auch hier „580 Unfälle im Sinne der Anfrage durch Beamte sowie 30 Unfälle im Sinne der Anfrage durch Tarifbeschäftigte der Feuerwehr Hamburg verursacht“ wurden.
Insofern bedarf es einer Deckelung der Höhe von Regressforderungen bei der Polizei Hamburg. In anderen Bundesländern wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen oder Hessen existieren bereits restriktivere Regelungen, die entweder durch Selbstverpflichtungen der Dienststellen oder durch eine Deckelung von Forderungen selbst bei grober Fahrlässigkeit umgesetzt werden. Die Einführung einer absoluten Obergrenze von 1.500 Euro, wie sie bei Kaskoversicherungen für den Höchstsatz einer Selbstbeteiligung üblich ist, stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen Haftung für eigenes Verschulden und staatlicher Fürsorge dar. Gerade weil Dienstfahrzeuge, anders als Privatfahrzeuge, nicht versichert sind und Polizeibeamte im öffentlichen Auftrag handeln, ist es Aufgabe des Dienstherrn, sie vor unverhältnismäßiger finanzieller Belastung zu schützen und sie nicht mit dem vollen finanziellen Risiko allein zu lassen.
