• Wahlkreis 11: Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf und Wandsbek

Drucksache: 22/9008 |
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Das Fundament des organisierten Sports in Hamburg sind die Sportvereine und ihre Mitglieder. Nach herausfordernden Zeiten – vor allem bedingt durch die Corona- Pandemie – erholen sich die Hamburger Sportvereine zwar langsam wieder. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) drohen ihnen jedoch erhebliche finanzielle Mehrbelastungen.

So hat der BFH mit Urteil vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen (https://www.bundesfinanzhof.de/de/ presse/pressemeldungen/detail/umsatzsteuerpflicht-bei-sportvereinen/). Hierbei handelt es sich um Gebühren wie beispielsweise zur Nutzung des Platzes und für das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen oder aber auch um Kursgebühren.

Dieses Urteil könnte neben zukünftigen Mehrbelastungen auch zur Folge haben, dass den Sportvereinen Steuernachzahlungen drohen. Laut BFH dürfte sich diese Problematik nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weiter gehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien (https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/umsatzsteuerpflicht-bei-sportvereinen/).

Zwar hat die Parlamentarische Staatssekretärin des Bundesfinanzministeriums den Sportvereinen versichert, dass ihnen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs keine finanziellen Probleme drohen. So könnten Sportvereine ihren Mitgliedern weiterhin neben dem eigentlichen Sportangebot auch „Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport“ anbieten, ohne dass dabei Umsatzsteuer anfalle. Man würde aber natürlich trotzdem zusammen mit den Ländern prüfen, ob es im Einzelnen einen Handlungsbedarf durch die geänderte Rechtsprechung geben könne. Das bedeutet zwangsläufig also nicht, dass dies wirklich eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes nach sich zieht (https://www.rnd.de/politik/nach-urteil-des- bundesfinanzhof-finanzministerium-bestaetigt-weitere-steuerfreiheit-fuer- KMVJLB4GXVFR7EHZOQOJIFFBUA.html).

Damit Hamburgs Sportvereinen hier schnellstmöglich Klarheit erhalten und ihnen keine finanziellen Nachteile drohen, sollte sich der rot-grüne Senat auf Bundesebene für die nötigen Änderungen einsetzen und auf eine zeitnahe rechtliche Klarstellung drängen. Auch muss gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern umgehend geprüft werden, ob im Einzelnen ein Handlungsbedarf besteht, und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.