• Wahlkreis 11: Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf und Wandsbek

Drucksache: 22/15147 |
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Hamburger Sportvereine können auf städtischen Sportrahmenvertragsflächen eigene Anlagen errichten und vielfach über mehrere Jahrzehnte nutzen. Derzeit gibt es aber keine Investitionssicherheit, wenn Sportvereine auf eigene Kosten Photovoltaikanlagen auf der ihr überlassenen Infrastruktur errichten wollen, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und auf eine moderne Form der Eigenstromerzeugung zu setzen.

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat bislang eine Regelung für die Sportrahmenverträge mit Hinweis auf das EU-Beihilferecht und eine vermeintlich wirtschaftliche Nutzung der Flächen durch Sportvereine abgelehnt, siehe Drs. 22/14274, obwohl dieser Umstand der Behörde seit rund fünf Jahren bekannt war. In einer Zeit, in der gemeinnützige Sportvereine durch sehr hohe Strompreise belastet waren und sind, hätte eine Regelung des Sachverhalts investitionswilligen Sportvereinen eine zusätzliche Entlastungsmöglichkeit eröffnen können, zumal die Einspeisung des Stroms nicht maßgeblich zur Kostensenkung beiträgt, sondern der direkte Verbrauch des Stroms in den Anlagen.

Vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2024 verschärften Hamburger Klimaschutzgesetzes und der Regelung, dass auch bei Dacherneuerungen eine Photovoltaikanlage vorzusehen ist, wird es nun höchste Zeit, Sportvereinen auf städtischen Flächen Rechtssicherheit zu verschaffen. Die sich widersprechenden Regelungen des städtischen Sportrahmenvertrages und des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen nun schnell in Einklang gebracht werden.

Nach jüngsten Informationen des Hamburger Sportbunds, der auf eigene Kosten eine rechtliche Einschätzung zu dem Sachverhalt in Auftrag gegeben hat, stellt eine Erlaubnis zum Errichten und Betreiben einer Photovoltaikanlage auf Sportrahmenvertragsflächen grundsätzlich keinen EU-beihilferechtlichen Tatbestand dar. Insofern ist die in Drs. 22/14274 geäußerte Rechtsauffassung des Senats nicht mehr aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus wäre eine beihilfenfreie Kondition ergänzend herstellbar, indem für die wirtschaftliche Nutzung eine marktgerechte Miete erhoben und in Teilen an die Stadt Hamburg abgeführt wird. Diese Vorgehensweise ist schon heute im Sportrahmenvertrag etabliert und wurde vom HSB gegenüber den Bezirken und dem Landessportamt als Vorschlag auch für die PV-Nutzung bereits kommuniziert.

Der Sachverhalt sollte nun im Sinne des Klimaschutzes und von Hamburgs Sportvereinen schnell gelöst werden.