• Wahlkreis 11: Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf und Wandsbek

Drucksache: 22/16847 |
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Der Senat erlässt immer mehr Vorkaufsrechtsverordnungsgebiete nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) „Besonderes Vorkaufsrecht“ in Hamburg. Der Erlass einer solchen Verordnung steht im Ermessen des rot-grünen Senats. Für die Grundeigentümer bedeutet dies, dass der Staat bei Grundstücksverkäufen eingreifen kann.

In Tonndorf wurde im Januar 2020 nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch eine Vorkaufsrechtsverordnung für das anliegende Gebiet erlassen. Das Gebiet zeichnet sich durch eine kleinteilige Grundstücksstruktur aus mit einer Mischung aus kleineren Mehrfamilienhäusern und vielen Einfamilienhäusern. Die Vorkaufsrechtsverordnung ermöglicht der Stadt eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenpolitik zur Sicherung einer von ihr gesetzten langfristigen Planung. Insbesondere das Wohl der Allgemeinheit wird dafür im Vergleich zum privaten Grundstückseigentum abgewogen. Die Stadt kann durch die Ausübung des Vorkaufsrechts Einfluss auf die Nutzung von Grundstücken nehmen. Dies ermöglicht es der Stadt, ihre städtebaulichen Ziele zu verwirklichen. Hierbei handelt es sich um ein mittel- bis langfristiges Instrument der Bodenvorratspolitik.