• Wahlkreis 11: Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf und Wandsbek

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Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes hat „jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Danach müssen sich alle personellen Entscheidungen im Sinne der Bestenauslese am Leistungsprinzip orientieren. Dies stellt für den einzelnen Beamten einen durchsetzbaren Anspruch dar, der im Rahmen von Konkurrentenklagen vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann.
Die meisten dieser Verfahren interessieren die Öffentlichkeit nicht; nun kam es aber durch ein Verfahren des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im August 2020 (Beschluss vom 27. August 2020, Aktenzeichen 2 B 10849/20) zu heftigen politischen Auseinandersetzungen, die breite mediale Aufmerksamkeit erweckten. Das OVG Rheinland-Pfalz spricht in seiner Entscheidung von einem „von Willkür geprägten System“, das an „multiplen Mängeln leidet“, „das Leistungsprinzip konterkariert“ und nicht einmal „im
Ansatz rechtsstaatlichen Anforderungen genügt.“ Das Gericht sprach von „Beförderung nach Gutsherrenart“ und „Günstlingswirtschaft“. So ist es nach dem OVG-Urteil rechtswidrig, Beförderungsstellen nicht auszuschreiben.
Ebenso ist es rechtswidrig, bei Beförderungen für die Bewerber keine Beurteilungen zu erstellen. Die Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz (Drs. 17/13881) auf eine Große Anfrage der Fraktion der CDU im Landtag Rheinland-Pfalz (Drs. 17/13278) brachte zutage, dass diese rechtswidrige Praxis kein Einzelfall war. Es stellt sich die Frage, wie sich die Situation in der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg darstellt. Dies ist umso wichtiger, da SPD und GRÜNE mit ihrer Zweidrittelmehrheit in der Hamburgischen Bürgerschaft die Deputationen, die eine Kontrollfunktion im Hinblick auf Personalentscheidungen ab A 13/EG 13 innehatten, im vergangenen Herbst ersatzlos abschafften.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

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